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Mandanteninformationen für GmbH-GF/-Gesellschafter September 2016


Liebe Mandantin, lieber Mandant,


auch im vergangenen Monat hat sich rund um Steuern, Recht und Betriebswirtschaft einiges getan. Über die aus unserer Sicht wichtigsten Neuregelungen und Entscheidungen halten wir Sie mit Ihren Mandanteninformationen gerne auf dem Laufenden. Zögern Sie nicht, uns auf einzelne Punkte anzusprechen, wir beraten Sie gerne!

Mit steuerlichen Grüßen


Inhalt

1.

Geschenke: Aufwendungen müssen getrennt aufgezeichnet werden

2.

Dienstjubiläum: Aufwendungen für die Feier können abziehbar sein

3.

Nicht mehr vermietbare Wohnung: Wann fällt die Einkunftserzielungsabsicht weg?

4.

Vorsteuerabzug auch für Anteile an Tochtergesellschaften möglich?

5.

Personengesellschaft und Generationennachfolge: Wann entfällt das Buchwertprivileg?

6.

GmbH-Beschlüsse: Gerichte können das Stimmverhalten eines Gesellschafters nur in Härtefällen korrigieren



1. Geschenke: Aufwendungen müssen getrennt aufgezeichnet werden

Aufwendungen für Geschenke an Kunden müssen getrennt aufgezeichnet und dafür gesonderte Konten innerhalb der kaufmännischen Buchführung eingerichtet werden. Aufzeichnungen auf getrennten Konten innerhalb eines in die Buchführung integrierten Controllingsystems reichen jedoch nicht aus.

Hintergrund

Die Klägerin, eine in der Baubranche tätige GmbH, hatte mehrere 1.000 Kalender mit Firmenlogo herstellen lassen. Diese versandte sie an Kunden, Architekten und sonstige Empfänger. Das Finanzamt erkannte die anteiligen Kosten für die Kalender nicht als Betriebsausgaben an. Zwar wurde die Grenze von damals 40 EUR nicht überschritten. Jedoch verbuchte die Klägerin die Aufwendungen innerhalb der kaufmännischen Buchführung nur auf Konten, auf denen sie auch andere Betriebsausgaben erfasst hatte. Das Finanzamt sah es als nicht ausreichend an, dass die Aufwendungen auf besonderen Konten innerhalb des in die Buchführung integrierten Controllingsystems ohne unangemessenen Aufwand ermittelt werden konnten.

Entscheidung

Das Finanzgericht entschied zuungunsten der Klägerin und bestätigte die Auffassung des Finanzamts. Die Begründung der Richter: Die Kalender sind Werbegeschenke, deren Wert die Grenze von 40 EUR pro Kunde nicht überschreiten darf. Entscheidend ist aber, ob die vom Gesetz geforderte gesonderte Aufzeichnung vorliegt. Dies verneinten die Finanzrichter. Wird ein Controllingsystem eingesetzt, birgt dies die Gefahr von Manipulationen. Das gilt auch dann, wenn eine Überprüfung mit einem angemessenen Arbeits- und Zeitaufwand ermöglicht ist.

2. Dienstjubiläum: Aufwendungen für die Feier können abziehbar sein

Feiert der Arbeitnehmer sein Dienstjubiläum und lädt er dazu die Gäste nach abstrakten berufsbezogenen Kriterien ein, handelt es sich bei der Feier um ein berufliches Ereignis. Die Aufwendungen können deshalb als Werbungskosten geltend gemacht werden.

Hintergrund

Anlässlich seines 40-jährigen Dienstjubiläums lud der Finanzbeamte A an einem Arbeitstag für die Zeit von 11 Uhr bis 13 Uhr zu einer Feier ein, die in einem Raum des Finanzamts stattfand. Die Einladung erging per E-Mail an alle Mitarbeiter im Haus. A besorgte Wein, Sekt und Häppchen. Die Kosten von insgesamt 830 EUR machte A als Werbungskosten geltend. Sowohl das Finanzamt als auch das Finanzgericht lehnten einen Werbungskostenabzug jedoch ab. Denn ein Dienstjubiläum ist ein privates Ereignis, außerdem bestand für A auch keine Verpflichtung, eine Feier auszurichten.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof zeigt sich hier großzügiger und entschied, dass die Aufwendungen für die Feier des Dienstjubiläums beruflich veranlasst und damit Werbungskosten sind.

Ob die Aufwendungen beruflich oder privat veranlasst sind, hängt vor allem vom Anlass der Feier ab. Er ist aber nur ein Indiz, nicht das alleinentscheidende Kriterium. Deshalb kann trotz eines persönlichen Ereignisses eine berufliche Veranlassung vorliegen. Umgekehrt gilt: Auch wenn ein berufliches Ereignis vorliegt, sind die Kosten damit nicht automatisch beruflich veranlasst.

Deshalb müssen für die Frage der beruflichen Veranlassung weitere Kriterien herangezogen werden. Diese sind:

Wer tritt als Gastgeber auf?

Wer bestimmt die Gästeliste?

Sind die Gäste nur Kollegen, Geschäftsfreunde und Mitarbeiter oder auch private Bekannte oder Angehörige?

Ort der Veranstaltung

Bleiben die Kosten im Rahmen vergleichbarer Veranstaltungen?

Hat das Fest einen eher betrieblichen oder einen privaten Charakter?

Werden zum Beispiel Arbeitskollegen wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten betrieblichen Einheit oder nach ihrer Funktion eingeladen, ist naheliegend, dass die Aufwendungen für diese Gäste (nahezu) ausschließlich beruflich veranlasst sind. Stehen dagegen nur einzeln ausgesuchte Arbeitskollegen auf der Gästeliste, lässt dies auf private Beziehungen und somit auf eine nicht nur unerhebliche private Mitveranlassung schließen.

Im Ergebnis waren deshalb die dem A entstandenen Aufwendungen (nahezu) ausschließlich beruflich veranlasst. Das Dienstjubiläum ist zum einen ein berufsbezogenes Ereignis. Zum anderen waren nicht nur befreundete Kollegen, sondern alle Amtsangehörigen eingeladen. Auch die Höhe der Kosten (nicht mal 17 EUR pro Gast), der Veranstaltungsort und die Veranstaltungszeit sprechen für einen beruflichen Charakter der Feier. Darüber hinaus lag für die Feier sogar eine Genehmigung durch die Amtsleitung vor.

3. Nicht mehr vermietbare Wohnung: Wann fällt die Einkunftserzielungsabsicht weg?

Steht eine Wohnung mehr als 5 Jahre leer und ist sie wegen ausstehender Sanierungen, deren Realisierung ungewiss ist, nicht vermietbar, kann die Einkunftserzielungsabsicht entfallen.

Hintergrund

Der Kläger ist Eigentümer einer Eigentumswohnung. Diese war zunächst vermietet, steht aber seit 1999 wegen eines Sanierungsstaus in der Wohnanlage leer. Für die Jahre 2006 bis 2010 machte der Kläger Verluste aus Vermietung und Verpachtung von insgesamt 36.737 EUR steuerlich geltend.

Diese erkannte das Finanzamt jedoch nicht an. Denn seiner Ansicht nach führt ein lang andauernder Leerstand dazu, dass eine Einkunftserzielungsabsicht entfällt. Da auch nicht absehbar ist, ob und ggf. wann die Wohnung wieder vermietet werden kann, ist keine Einkunftserzielungsabsicht mehr gegeben.

Entscheidung

Auch das Finanzgericht erkannte die Verluste des Klägers nicht an. Zwar können Aufwendungen für eine Wohnung, die nach einer vorherigen und auf Dauer angelegten Vermietung leer steht, während des Leerstands als Werbungskosten berücksichtigt werden. Erforderlich ist aber, dass der Steuerpflichtige den ursprünglichen Entschluss zur Einkünfteerzielung nicht endgültig aufgegeben hat.

Im vorliegenden Fall befanden sich jedoch die gesamte Wohnanlage und auch die Wohnung des Klägers wegen des Sanierungsstaus in einem Zustand, der keine Vermietung erlaubte.

Auch wenn die Eigentümerversammlung bereits im Jahr 1999 die Sanierung der Wohnungsanlage beschlossen hatte und die Sanierungs- und Renovierungsarbeiten im Jahr 2005 zu 50 % abgeschlossen waren, ist nicht absehbar, in welchem Zeitraum mit einem Abschluss dieser Arbeiten und damit mit einer erneuten Vermietbarkeit der Wohnung des Klägers gerechnet werden kann. Auch wenn dies an der fehlenden Mitwirkung der anderen Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft liegt, war die Einkunftserzielungsabsicht des Klägers spätestens im Jahr 2005 entfallen.

4. Vorsteuerabzug auch für Anteile an Tochtergesellschaften möglich?

Für den Erwerb von Beteiligungen an einer Tochtergesellschaft steht einer geschäftsleitenden Holding der volle Vorsteuerabzug zu. Denn GmbH u. Co. KG ist vom Begriff der juristischen Person umfasst.

Hintergrund

Die A-GmbH u. Co. KG war an 2 Tochtergesellschaften, die ebenfalls GmbH u. Co. KG waren, als Kommanditistin beteiligt. Die Tochtergesellschaften waren Eigentümerinnen eines jeweils von ihnen betriebenen Containerschiffs. Gegenüber den Tochtergesellschaften erbrachte A "administrative Leistungen". Dazu gehörten z. B. die Durchführung von Gesellschafterversammlungen, betriebliche Beratungen usw. A erhielt für diese Leistungen eine Vergütung.

Für die Aufwendungen der A im Zusammenhang mit der Einwerbung des Kapitals für die Beteiligung an den 2 Einschiffsgesellschaften fiel Umsatzsteuer an. Diese machte A als Vorsteuer geltend.

Dagegen war das Finanzamt der Ansicht, dass das eingeworbene Kapital zu 77,69 % dem nichtwirtschaftlichen Bereich des Haltens von Anteilen an den Tochtergesellschaften dient. Für diesen scheidet ein Vorsteuerabzug aus. Deshalb ließ das Finanzamt nur anteilige Vorsteuern, nämlich 22,31 %, zum Abzug zu.

Das Finanzgericht schloss sich dieser Vorgehensweise an und wies die Klage der A ab.

Mit der Revision machte die A den vollen Vorsteuerabzug geltend.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof setzte zunächst das Revisionsverfahren aus und legte dem Europäischen Gerichtshof die Frage vor, ob der Vorsteuerabzug anteilig berechnet werden darf. Außerdem problematisierte er, ob eine Personengesellschaft wie die GmbH u. Co. KG Organgesellschaft sein kann bzw. ob die Beschränkung auf juristische Personen als Organgesellschaften mit dem Unionsrecht vereinbar ist.

Der Europäische Gerichtshof kam zu dem Ergebnis, dass durch das entgeltliche Eingreifen in die Verwaltung der Beteiligungsgesellschaften eine wirtschaftliche Tätigkeit begründet wird. Damit ist eine geschäftsleitende Holding grundsätzlich in voller Höhe vorsteuerabzugsberechtigt. Darüber hinaus ist eine Organschaft nicht auf juristische Personen beschränkt.

Nach diesen Grundsätzen steht also A als geschäftsführender Holding der Vorsteuerabzug in vollem Umfang zu. Sie ist Unternehmerin und hat die Tätigkeit, an alle ihre Tochtergesellschaften gegen Entgelt administrative und kaufmännische Leistungen zu erbringen. Da eine geschäftsleitende Holding keinen nichtwirtschaftlichen Bereich hat, kommt ein nur teilweiser Vorsteuerabzug nicht in Betracht.

Wie der Europäische Gerichtshof ist auch der Bundesfinanzhof der Auffassung, dass eine GmbH u. Co. KG eine Organgesellschaft sein kann. Deshalb hob er das Urteil des Finanzgerichts auf und verwies die Sache zurück. Das Finanzgericht muss jetzt die erforderlichen tatsächlichen Feststellungen nachholen, insbesondere zur finanziellen, wirtschaftlichen und organisatorischen Eingliederung der Tochtergesellschaften in das Unternehmen der A.

5. Personengesellschaft und Generationennachfolge: Wann entfällt das Buchwertprivileg?

Wird ein zurückbehaltenes Wirtschaftsgut später zum Buchwert in ein anderes Betriebsvermögen übertragen, entfällt dadurch nicht die Buchwertprivilegierung einer Teilmitunternehmer-Anteilsübertragung.

Hintergrund

In der A-GmbH u. Co. KG war A ursprünglich alleiniger Kommanditist und Gesellschafter-Geschäftsführer der Komplementär-GmbH. Im Jahr 1998 übertrug A auf seinen Sohn B unentgeltlich 90 % seines KG-Anteils und 25 % seiner GmbH-Anteile. Ein von A an die KG vermietetes Betriebsgrundstück wurde im Sonderbetriebsvermögen des A erfasst und nicht mitübertragen. Die A-KG führte die Buchwerte unverändert fort. Im Jahr 2011 übertrug A das Betriebsgrundstück unentgeltlich auf die G-KG, an der er alleine beteiligt ist.

Wegen der Übertragung des Betriebsgrundstücks an die G-KG in 2011 ging das Finanzamt davon aus, dass die Übertragung des Mitunternehmeranteils auf B nicht zum Buchwert möglich ist. Vielmehr müssen wegen der Grundstücksübertragung in 2011 rückwirkend in 2008 die stillen Reserven in dem auf B übertragenen KG-Anteil besteuert werden. Eine Buchwertfortführung ist nach Ansicht des Finanzamts nur dann möglich, wenn das zurückbehaltene Wirtschaftsgut von dem Übertragenden innerhalb einer Frist von 5 Jahren nicht aus dem Betriebsvermögen entnommen oder veräußert werde.

Das Finanzgericht kam dagegen zu einem anderen Ergebnis. Seiner Meinung nach lässt sich aus der gesetzlichen Regelung keine Behaltefrist entnehmen.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof bestätigte das Urteil des Finanzgerichts und entschied, dass eine spätere Übertragung zurückbehaltener Wirtschaftsgüter des Sonderbetriebsvermögens der Buchwertprivilegierung für die unentgeltliche Übertragung (Schenkung) des Teilmitunternehmeranteils nicht entgegensteht. Die Übertragung des Teilmitunternehmeranteils zum Buchwert erfolgt nämlich auch dann, wenn der bisherige Betriebsinhaber (Mitunternehmer) Wirtschaftsgüter, die weiterhin zum Betriebsvermögen derselben Mitunternehmerschaft gehören, nicht überträgt. Das aber nur, soweit der Rechtsnachfolger den übernommenen Mitunternehmeranteil über einen Zeitraum von 5 Jahren nicht veräußert oder aufgibt. Die Übertragung des 90-%-Anteils von A auf B wurde danach zwingend zum Buchwert durchgeführt.

Das Buchwertprivileg entfällt nicht rückwirkend, auch nicht dann, wenn ein zurückbehaltenes Sonderbetriebsvermögen später in ein anders Betriebsvermögen zum Buchwert überführt wird. Das lässt sich weder dem gesetzlichen Wortlaut noch der Gesetzessystematik entnehmen.

6. GmbH-Beschlüsse: Gerichte können das Stimmverhalten eines Gesellschafters nur in Härtefällen korrigieren

Bei der Stimmabgabe sollen sich die Gesellschafter von den Interessen der GmbH leiten lassen. Das gebietet die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht. Wie die Interessen der Gesellschaft am besten zu wahren sind, haben aber grundsätzlich die Gesellschafter zu beurteilen. Ein Gesellschafter muss deshalb einer objektiv vernünftigen Maßnahme nicht zustimmen, wenn dadurch nicht die Existenz der Gesellschaft bedroht wird.

Hintergrund

Die beklagte GmbH ist eine Konzernholdinggesellschaft, deren operatives Geschäft an zahlreichen Standorten jeweils durch eine Enkelgesellschaft betrieben wird. An der Holding sind 2 Gesellschafter beteiligt, wobei die Klägerin mit 21,62 % die kleinere Beteiligung hält. Die Geschäftsführung der GmbH hatte Vorschläge für neue Standorte erarbeitet und diese den Gesellschaftern im Umlaufverfahren vorgelegt. Die Klägerin verlangte trotzdem eine Abstimmung im Gesellschafterkreis. Während sie für sämtliche Standortmaßnahmen stimmte, stimmte die Mehrheitsgesellschafterin in 9 Fällen dagegen. Die Klägerin verlangte, dass die ablehnenden Beschlüsse für nichtig erklärt werden.

Entscheidung

Der Bundesgerichtshof entschied zuungunsten der Klägerin. Die Begründung der Richter: Ein Gesellschafter ist in der Ausübung seines Stimmrechts frei. Er muss seine Stimmabgabe nicht rechtfertigen. Das gilt auch dann, wenn seine Beweggründe sachwidrig und unverständlich erscheinen.

Aus der Treuepflicht lässt sich nur unter bestimmten Voraussetzungen ein bestimmtes Abstimmungsverhalten ableiten, z. B. wenn die zu beschließende Maßnahme der Erhaltung wesentlicher Werte, die die Gesellschafter geschaffen haben, dient, oder zur Vermeidung erheblicher Verluste, die die Gesellschaft bzw. die Gesellschafter erleiden könnten, erforderlich ist. Auch muss das Abstimmungsverhalten den Gesellschaftern unter Berücksichtigung ihrer eigenen schutzwürdigen Belange zumutbar sein.

Diese hohen Anforderungen sind im vorliegenden Fall nicht allein deshalb erfüllt, weil die streitgegenständlichen Standorte für die Beklagte von nicht unerheblicher wirtschaftlicher Bedeutung waren.



Mit freundlichem Gruß


Stephan Gißewski
Steuerberater


Ulmenweg 6-8 - 32760 Detmold
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